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1.
Urkunden
Bestand:
Urkundenbestand « Einzelne Bestände über + erreichbar!
Bestandssignatur:
U
Klassifikation:
Urkunden (mit Fotos) « Urkundenbestand
Zu_den_Bestandsangaben:
98220
Bild:
SIGNATUR:
U / 1514 November 3
Regest:
Revers
von
Gregor
Hirsch
vom
Schneberg,
Jost
Kutter,
Münzmeister,
und
Melchior
Hecht,
Bürger
zu
Heidelberg,
auf
folgende
inserierte
Verkaufsurkunde,
vom
gleichen
Tag.
(3)
S.
der
Aussteller.
Franz
("
Frantziscus"
)
von
Sickingen
verkauft
das
Bergwerk
am
Rheingrafenstein
("
Ringraffensteyn"
)
in
seiner
Obrigkeit,
in
Ebernburger
Gemark,
und
auf
der
Steinischen
Seite,
das
er
bisher
"
von
montloch
des
stollens
biss
vor
das
feldtortt
der
alten"
allein
gebaut
hat,
an
die
Unternehmer
Gregor
Hirsch
vom
Schneberg,
Jost
Kutter,
Münzmeister,
und
Melchior
Hecht,
Bürger
zu
Heidelberg,
unter
folgenden
Bedingungen:
1)
Die
neuen
Inhaber
sollen
ihm
und
seinen
Erben
den
Zehnten
des
Gewinns
an
Silber
und
Kupfer
aus
der
Schmelzhütte
liefern.
2)
Nachdem
er
sich
den
Erbstollen
und
dessen
Gerechtigkeit
vorbehalten
hat,
sollen
die
Gewerken
ihm
davon
nur
das
Stollenrecht
geben,
nämlich
den
neunten
Teil
gebrannt,
in
gleicher
Weise
wie
den
Zehnten.
3)
Auf
der
Seite
zum
Rheingrafenstein
gehört
der
Zehnt
nicht
ihm,
sondern
der
(Kur-
)
Pfalz
und
braucht
nur
mit
dem
"
kubelgestürtzt"
geliefert
werden;
auf
dieser
Seite
hat
er
große
Kosten
aufgewendet,
"
den
stollen
samt
wetterschechten
vnd
anderem
vffzüheben
vnd
geweltigen"
;
deshalb
verpflichten
sich
die
Käufer
ihm
das
Silber
davon
zu
7
1/
2
fl.
für
die
Mark
Feinsilber
zu
verkaufen.
4)
Es
sollen
alle
"
blieck"
und
Silber
vom
"
dreybherdt"
einem
von
ihm
aufzustellenden
Mann,
der
ihm
und
den
Gewerken
geschworen
sein
soll,
mit
dem
Gewicht
geliefert
werden;
dieser
Mann
soll
an
einem
den
Gewerken
genehmen
Platz
brennen.
5)
Das
Bergwerk
soll
instandgehalten
werden;
wollen
die
Gewerken
es
auflassen,
müssen
sie
es
nach
einmonatiger
Kündigungsfrist
ihm
oder
seinen
Erben
zurückstellen.
Im
Fall
der
Auflassung
sollen
Hütten,
Hüttstatt
und
alles
Zubehör
in
gleicher
Weise
heimfallen;
doch
sollen
die
Gewerken,
wenn
sie
eine
eigene
Schmelzhütte
errichtet
haben,
die
verkaufen
dürfen.
Von
beiden
Seiten
soll
eine
Bergordnung
und
-
freiheit
vereinbart
werden.
Ein
jeder
Gewerke
wird
zur
Haltung
dieser
Bestimmungen
verpflichtet.
S.
des
Ausstellers.
"
Geben
[...]
dhusent
funff
hundert
vierzehen
fritags
nechst
nach
aller
selen
dag"
.
Datierung:
03.11.1514
Formalbeschreibung (bei Urkunden):
Ausfertigung.
Perg.
S.
2
fehlt,
S.
1
größtenteils
abgefallen.
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Bestandsbeschreibung
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