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1. Urkunden
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U
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Revers von Gregor Hirsch vom Schneberg, Jost Kutter, Münzmeister, und Melchior Hecht, Bürger zu Heidelberg, auf folgende inserierte Verkaufsurkunde, vom gleichen Tag.
(3) S. der Aussteller. Franz (" Frantziscus") von Sickingen verkauft das Bergwerk am Rheingrafenstein (" Ringraffensteyn") in seiner Obrigkeit, in Ebernburger Gemark, und auf der Steinischen Seite, das er bisher " von montloch des stollens biss vor das feldtortt der alten" allein gebaut hat, an die Unternehmer Gregor Hirsch vom Schneberg, Jost Kutter, Münzmeister, und Melchior Hecht, Bürger zu Heidelberg, unter folgenden Bedingungen:
1) Die neuen Inhaber sollen ihm und seinen Erben den Zehnten des Gewinns an Silber und Kupfer aus der Schmelzhütte liefern.
2) Nachdem er sich den Erbstollen und dessen Gerechtigkeit vorbehalten hat, sollen die Gewerken ihm davon nur das Stollenrecht geben, nämlich den neunten Teil gebrannt, in gleicher Weise wie den Zehnten.
3) Auf der Seite zum Rheingrafenstein gehört der Zehnt nicht ihm, sondern der (Kur-) Pfalz und braucht nur mit dem " kubelgestürtzt" geliefert werden; auf dieser Seite hat er große Kosten aufgewendet, " den stollen samt wetterschechten vnd anderem vffzüheben vnd geweltigen"; deshalb verpflichten sich die Käufer ihm das Silber davon zu 7 1/ 2 fl. für die Mark Feinsilber zu verkaufen.
4) Es sollen alle " blieck" und Silber vom " dreybherdt" einem von ihm aufzustellenden Mann, der ihm und den Gewerken geschworen sein soll, mit dem Gewicht geliefert werden; dieser Mann soll an einem den Gewerken genehmen Platz brennen.
5) Das Bergwerk soll instandgehalten werden; wollen die Gewerken es auflassen, müssen sie es nach einmonatiger Kündigungsfrist ihm oder seinen Erben zurückstellen. Im Fall der Auflassung sollen Hütten, Hüttstatt und alles Zubehör in gleicher Weise heimfallen; doch sollen die Gewerken, wenn sie eine eigene Schmelzhütte errichtet haben, die verkaufen dürfen.
Von beiden Seiten soll eine Bergordnung und - freiheit vereinbart werden. Ein jeder Gewerke wird zur Haltung dieser Bestimmungen verpflichtet.
S. des Ausstellers.
" Geben [...] dhusent funff hundert vierzehen fritags nechst nach aller selen dag".
Datierung:
03.11.1514
Formalbeschreibung (bei Urkunden):


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