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1. Urkunden
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Bestand:
Bestandssignatur:
U
Klassifikation:
Zu_den_Bestandsangaben:
SIGNATUR:
Regest:
"Voessen Goedeman" und seine Ehefrau Else, "Engelhenne" und seine Ehefrau Katharina von Simmern unter Dhaun ("Syemeren under Donne") gelegen, verzichten gegenüber dem Abt Otto zu St. Maximin bei Trier, o.s.B., für sich und ihre Erben auf den Bestand von "froennehoff" und Fruchtzehnten mit allen zugehörigen Rechten, es sei Weinkauf usw., zu Simmern unter Dhaun ("Siemeren under Donne") gegen eine Auszahlung von 60 fl. Mainzer ("Mentzer") Währung und 4 Malter Korn.
Das Kloster verleiht ihnen zu neuem Bestand seinen "froen hoeff" zu Simmern unter Dhaun ("Siemeren under Donne") mit allem Zubehör, aber ohne Fruchtzehnten und Weinzehnten, auf ihrer und ihrer Kinder Lebzeit; der Hof darf von ihnen höchstens in zwei Teile geteilt werden, alles nach Wortlaut des folgenden Bestandbriefes:
Die genannten Beständer bestehen vom genannten Kloster den genannten Fronhof, gegen 3 "amen" Wein und 7 Pfd. Heller Mainzer ("Mentzer") Währung Jahreszins auf Martini, und zu folgenden Bedingungen:
1) Sie geben alljährlich den Schöffen ihr Essen und ihre Ostereier nach alter Uebung und Gewohnheit, ferner die alljährlichen Gebührnisse an die Zentherrn und - Schöffen, sind verpflichtet Fasel- oder "cziell"- Vieh (Farren und Berschweine) zu halten und das ewige Licht aus dem kleinen Zehnten zu Simmern ("Klein zehnten zu Siemern") und den dazugehörigen Dörfern zu unterhalten.
2) Das Kloster nimmt den Wein- und Fruchtzehnten aus, ferner den Weingarten gen. das "Selegutt" und des "Widemhofs" Gut mit Kelterhaus, Kelter und Keller.
3) Die Beständer haben den Zehnten einzuführen und den Dienern des Klosters Schlafgelegenheit, Licht und Feuer zu geben, ihren Pferden Stall und Futter, auf Verlangen auch die "kurmunde" und die Besthäupter einzufordern und abzuliefern, den Fronhof instandzuhalten, die Erntearbeiter des Klosters zu verpflegen, Holz nur zum Bedarf des Hofes zu schlagen und den Hof, wenn er durch ihre Schuld abgebrannt ist, auf ihre Kosten aufzubauen, sonst beim Bau mit Fuhren usw. zu dienen.
S. das Gericht zu Simmern ("Siemeren").
"Der geben wart [...] dusent vyerhondert eynundnuntzich [...] uff donnerstagh nah dem hilligen pinxst dage deß seeszundzwentzichsten tagz desz maene Mays."
Datierung:
26.05.1491
Formalbeschreibung (bei Urkunden):
Vorsignaturen:
Heerdt
Provenienz:
Bemerkungen:


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