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1. Urkunden
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U
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Die Richter des Mainzer Stuhls, S[ imon], Kustos, und E[ berhardus], Kantor der Domkirche, A[ rnoldus], Kämmerer, Fr[ iedrich], Schultheiß, Richter und Konsuln von Mainz beurkunden, daß Dekan und Kapitel von St. Johannes in Mainz zwei Mansen in Mommenheim ("Muminheim"), die Ritter Walter in Mommenheim ("Muminheim") von dem Mainzer Kämmerer und dessen Brüdern, diese wiederum von Herrn F[ riedrich] von Eberstein ("Ebirstein"), dem damaligen Propst der Kirche, zu Lehen getragen, von dem genannten Walter, unter Zustimmung der genannten Lehensherrn, gekauft hatten.
Nachdem das Stift über 24 Jahre im unbestrittenen Besitz dieser Güter gewesen war, hat Hermannus, Bruder des genannten Kämmerers, den Besitz derselben durch die Behauptung, seine damalige Zustimmung sei wegen Minderjährigkeit ungültig gewesen, strittig gemacht. Nach Verhandlungen hat er sich nun mit dem Stift dahin geeinigt, daß er seinen Anspruch aufgibt, das Stift dagegen verspricht die Namen des Kämmerers, seiner Ehefrau Elisabeth ("Elizabeth"), seines Bruders Hermannus und dessen Ehefrau Clemencia nach ihrem Tode in das Kirchenregister einzuschreiben und die Jahrtage feierlich zu begehen; von den strittig gewesenen Gütern soll an jedem Jahrtag ein Betrag von 4 Malter Roggen an die anwesenden Brüder verteilt werden.
Geschehen im Chor der Stiftskirche vor den geistlichen und weltlichen Richtern, unter Zustimmung von S[ imon], Propst, E[ berhardus], Domsänger, und des Bruders des Kämmerers A[ rnoldus].
S.: 1) Das geistliche Gericht, 2) S[ imon], Domkustos und Propst von St. Johannes, 3) E[ berhardus], Domkantor, 4) Stadt Mainz, 5) der Kämmerer für seinen Bruder Hermannus, der kein S. führt.
"Actum Maguntie 1258 VI° Kal. Decembris".
Datierung:
26.11.1258
Formalbeschreibung (bei Urkunden):
Provenienz:
Bemerkungen:


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