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1.
Urkunden
Bestand:
Urkundenbestand « Einzelne Bestände über + erreichbar!
Bestandssignatur:
U
Klassifikation:
Urkunden (mit Fotos) « Urkundenbestand
Zu_den_Bestandsangaben:
98220
Bild:
SIGNATUR:
U / 1258 Februar
Regest:
"
Isingardis"
,
Äbtissin,
und
der
Konvent
von
Altmünster
("
sancte
Marie
veteris
monasterii"
)
in
Mainz
("
Mog."
),
O.
Cist.,
beurkunden
folgenden
Vergleich,
den
die
Schiedsleute
-
Bruder
Dietrich,
Prior
der
Predigerbrüder,
Bruder
Konrad,
Rektor
der
Minderbrüder,
Magister
Ernfridus,
Scholaster
von
St.
Viktor,
und
Magister
Gottfried,
Scholaster
von
Mariengreden
-
zwischen
Altmünster
und
dem
Konvent
von
Sion
("
Syon"
)
in
der
Angelegenheit
Heinrichs
von
Wörrstadt
("
Werstad"
),
Knechts
("
servus"
)
von
Altmünster,
nach
langem
Streit
zuwege
gebracht
haben:
Dem
Kloster
Sion
("
Syon"
)
werden
nach
dem
Tod
des
genannten
Heinrich
und
seiner
Ehefrau
Christina
30
3/
4
Jauchert
Acker
in
der
Markung
Wörrstadt
("
Werstad"
),
die
in
einem
andern
Schriftstück
nach
ihrer
Lage
aufgezählt
sind
und
der
genannten
Frau
erbrechtlich
gehören,
zufallen,
dem
Kloster
Altmünster
dagegen
Hof
("
curia"
)
und
Mühle
in
Wörrstadt
("
Werstad"
)
und
in
der
Feldmark
18
1/
2
Jauchert,
im
genannten
Schriftstück
ebenfalls
nach
der
Lage
aufgezählt.
Dem
freien
Ermessen
Heinrichs
soll
esüberlassen
bleiben,
ob
er
sich
mit
seinen
Erbgütern
dem
Dienste
Gottes
an
einem
frommen
Orte,
in
erster
Linie
Altmünster,
widmen
oder
im
weltlichen
Leben
verbleiben
wird,
frei
von
jeder
Verpflichtung.´
Die
beiden
Eheleute
geben
jedoch
bald
darauf
sich
und
ihren
Besitz
dem
Kloster
Altmünster
unter
folgenden
Bedingungen
auf:
Sie
übergeben
das
Erbgut
des
Mannes
(35
Jauchert
Acker
in
der
Feldmark
Wörrstadt
("
Werstad"
)
und
dazu
allen
nach
ihrem
Todübrig
bleibenden
beweglichen
und
unbeweglichen
Besitz
und
erkennen
die
zwischen
den
beiden
Klöstern
getroffene
Abmachung
an.
Sollten
sie
jedoch
Nachkommen
hinterlassen,
so
fallen
nach
ihrem,
der
Eheleute,
Tod
dem
Kloster
Altmünster
12
Jauchert,
Hof
und
Mühle,
dem
Kloster
Sion
("
Syon"
)
6
Jauchert
zu;
auch
wenn
eines
der
Kinder
sich
dem
Dienste
Gottes
ergeben
will,
soll
ihm
sein
Erbteil
ausgefolgt
werden.
Wenn
eines
der
beiden
Ehegatten
stirbt
und
das
andere
wieder
heiratet,
sollen
diese
Bestimmungen
für
Nachkommenschaft
aus
dieser
zweiten
Ehe
nicht
Anwendung
finden.
S.:
Äbtissin
und
Schiedsrichter.
"
Datum
1258
mense
Februario"
.
Datierung:
02.1258
Formalbeschreibung (bei Urkunden):
Ausfertigung.
Perg.
Siegelumschrift
1
und
2
(dieses
S.
in
rotem
Wachs)
besch.;
S.
3
und
5
stark
besch.;
S.
4
abgefallen.
Provenienz:
Altmünster
Mainz
Bemerkungen:
Druck:
Baur
V
Nr.
31.
Download:
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Bestandsbeschreibung
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