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Stadtarchiv Mainz - Datenbank
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1. Urkunden
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U
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Erzbischof Siegfried verleiht der Stadt Mainz folgende Privilegien: 1) Außerhalb der Stadt sind die Bürger nicht mehr zu Kriegsdiensten verpflichtet und stehen Leistungen aus Gütern in ihrem Belieben. 2) Von Gütern innerhalb der erzbischöflichen Gerichtsbarkeit brauchen sie nur die hergebrachten Zinsen zu entrichten. 3) Ihre Waren sollen an den erzbischöflichen Zollstätten gänzlich frei sein. 4) Weder der Erzbischof noch seine Richter sollen über die Bürger Gewalt haben, besonders kein Recht bezüglich der Gebäude, die "uberzimber" genannt werden. 5) Der Erzbischof verspricht die Stadt ("civitas") Kastel ("Castele") zu zerstören, sobald sie in seine Gewalt gelangt. 6) In der Stadt und im Umkreis von einer Meile soll keine Burg errichtet werden. 7) Wenn der Erzbischof zwischen Papst und Kaiser Frieden zustandebringt, sollen die Bürger darin eingeschlossen werden. 8) Der Erzbischof gestattet, daß ein Rat mit 24 Mitgliedern gewählt und bei Abgang eines Mitgliedes sofort ein anderes an seiner Stelle gesetzt werde. 9) Das bereits in der Stadt bestehende Ungeld soll, solange es dienlich erscheint, weiter erhoben werden. 10) Der Erzbischof wird stets mit den Bürgern in guter Freundschaft leben und, wenn Anklagen gegen sie erhoben werden, sich nicht einmischen, 11) Er wird niemals mit einem zahlreicheren Gefolge in die Stadt ziehen, als ihm und den Bürgern dienlich erscheint. 12) Was er seinen Juden versprochen, soll unverbrüchlich gehalten werden. 13) Sollte die Stadt von Feinden belagert werden, wird er zu ihrer Verteidigung persönlich hereinkommen. 14) Ebenso wird die Stadt weder ihn noch die Seinigen wegen irgend eines Mannes im Stich lassen. 15) Dem Rat räumt er das Recht ein, den Spitalpriester zu präsentieren und ihn, wenn eine Schuld an ihm haftet, mit seiner Zustimmung zu entlassen; ebenso überläßt er den Bürgern die Verwaltung des Spitals. - Der Erzbischof wird diese Freiheiten vom Papst von sich, vom Domkapitel und allen Mainzer Kirchen, von den Erzbischöfen zu Trier ("Trev.") und Köln ("Col."), dem Bischof von Speyer ("Spir.") und allen Suffraganen (bzw. deren Adjutoren) besiegeln lassen. Das Domkapitel schwört, diese Privilegien einzuhalten und keinen zum Bischof zu wählen, der sie nicht beschwört.
"Acta sunt hec Maguntie Id. Novembris 1244 pontificatus nostri anno quintodecimo".
Datierung:
13.11.1244
Formalbeschreibung (bei Urkunden):
Provenienz:
Bemerkungen:
 


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