Kontakt
|
Home
|
Rechercheauswahl
Mobil →
Stadtarchiv Mainz - Datenbank
Suche
›
Stichwortsuche
Bildersuche (nicht im Internet!)
Stöbern
Systematik
›
Bestände des Stadtarchivs Mainz
Signaturen, Bestandssignaturen
Personen- und Familiennamen
Orte
Drucksachen (nach Datum)
Sachindex LVO (Index)
Suchergebnis
›
Vollanzeige
Kurzliste
Bildunterschrift
Bildergalerie
Korb zeigen
›
Download
Bilderkorb
Stöbern
Suche:
Auswahl zeigen
Treffer:
1
Ergebnis-Link:
Ergebnis-Link anzeigen
Ihr gespeichertes Ergebnis kann von jedem, der den Ergebnis-Link aufruft, eingesehen werden. Soll der Link zu diesem Ergebnis jetzt erzeugt werden?
Ja
Nein
Sichern Sie sich diesen Link zu Ihrem Ergebnis
Ergebnis-Link kopieren
FEHLER!
jetzt im Korb enthalten:
0
1.
Urkunden
Bestand:
Urkundenbestand « Einzelne Bestände über + erreichbar!
Bestandssignatur:
U
Klassifikation:
Urkunden (mit Fotos) « Urkundenbestand
Zu_den_Bestandsangaben:
98220
Bild:
SIGNATUR:
U / 1244 November 13
Regest:
Erzbischof
Siegfried
verleiht
der
Stadt
Mainz
folgende
Privilegien:
1)
Außerhalb
der
Stadt
sind
die
Bürger
nicht
mehr
zu
Kriegsdiensten
verpflichtet
und
stehen
Leistungen
aus
Gütern
in
ihrem
Belieben.
2)
Von
Gütern
innerhalb
der
erzbischöflichen
Gerichtsbarkeit
brauchen
sie
nur
die
hergebrachten
Zinsen
zu
entrichten.
3)
Ihre
Waren
sollen
an
den
erzbischöflichen
Zollstätten
gänzlich
frei
sein.
4)
Weder
der
Erzbischof
noch
seine
Richter
sollen
über
die
Bürger
Gewalt
haben,
besonders
kein
Recht
bezüglich
der
Gebäude,
die
"
uberzimber"
genannt
werden.
5)
Der
Erzbischof
verspricht
die
Stadt
("
civitas"
)
Kastel
("
Castele"
)
zu
zerstören,
sobald
sie
in
seine
Gewalt
gelangt.
6)
In
der
Stadt
und
im
Umkreis
von
einer
Meile
soll
keine
Burg
errichtet
werden.
7)
Wenn
der
Erzbischof
zwischen
Papst
und
Kaiser
Frieden
zustandebringt,
sollen
die
Bürger
darin
eingeschlossen
werden.
8)
Der
Erzbischof
gestattet,
daß
ein
Rat
mit
24
Mitgliedern
gewählt
und
bei
Abgang
eines
Mitgliedes
sofort
ein
anderes
an
seiner
Stelle
gesetzt
werde.
9)
Das
bereits
in
der
Stadt
bestehende
Ungeld
soll,
solange
es
dienlich
erscheint,
weiter
erhoben
werden.
10)
Der
Erzbischof
wird
stets
mit
den
Bürgern
in
guter
Freundschaft
leben
und,
wenn
Anklagen
gegen
sie
erhoben
werden,
sich
nicht
einmischen,
11)
Er
wird
niemals
mit
einem
zahlreicheren
Gefolge
in
die
Stadt
ziehen,
als
ihm
und
den
Bürgern
dienlich
erscheint.
12)
Was
er
seinen
Juden
versprochen,
soll
unverbrüchlich
gehalten
werden.
13)
Sollte
die
Stadt
von
Feinden
belagert
werden,
wird
er
zu
ihrer
Verteidigung
persönlich
hereinkommen.
14)
Ebenso
wird
die
Stadt
weder
ihn
noch
die
Seinigen
wegen
irgend
eines
Mannes
im
Stich
lassen.
15)
Dem
Rat
räumt
er
das
Recht
ein,
den
Spitalpriester
zu
präsentieren
und
ihn,
wenn
eine
Schuld
an
ihm
haftet,
mit
seiner
Zustimmung
zu
entlassen;
ebenso
überläßt
er
den
Bürgern
die
Verwaltung
des
Spitals.
-
Der
Erzbischof
wird
diese
Freiheiten
vom
Papst
von
sich,
vom
Domkapitel
und
allen
Mainzer
Kirchen,
von
den
Erzbischöfen
zu
Trier
("
Trev."
)
und
Köln
("
Col."
),
dem
Bischof
von
Speyer
("
Spir."
)
und
allen
Suffraganen
(bzw.
deren
Adjutoren)
besiegeln
lassen.
Das
Domkapitel
schwört,
diese
Privilegien
einzuhalten
und
keinen
zum
Bischof
zu
wählen,
der
sie
nicht
beschwört.
"
Acta
sunt
hec
Maguntie
Id.
Novembris
1244
pontificatus
nostri
anno
quintodecimo"
.
Datierung:
13.11.1244
Formalbeschreibung (bei Urkunden):
I.
Ausfertigung.
Perg.
S.
(in
rotem
Wachs)
an
rot-
grüner
Schnur.
-
II.
Insert
U
/
1329
April
4
/
I.
Provenienz:
Stadt
Mainz
Bemerkungen:
Druck:
Gudenus
I
580.
-
Regest:
REM
Sigfrid
III.
Nr.
504;
danach
im
wesentlichen
diese
Fassung;
Falck,
Mainzer
Regesten
Nr.
1073
(mit
Abb.)
. -
Vgl.
Mainz
Beitr.
IV
52.
Seit
1993
aufgrund
Diebstahls
vermisst.
Download:
Diese Seite drucken
Bestandsbeschreibung
?