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1.
Urkunden
Bestand:
Urkundenbestand « Einzelne Bestände über + erreichbar!
Bestandssignatur:
U
Klassifikation:
Urkunden (mit Fotos) « Urkundenbestand
Zu_den_Bestandsangaben:
98220
Bild:
SIGNATUR:
U / 1513 April 23 / I
Regest:
Die
Meister
des
Bäckerhandwerks
der
Städte
Mainz
(Clas
Linsse
und
Hans
von
Hungen)
,
Speyer
(Engel
Becker
und
Jorge
Becker
zum
Schwert)
,
Worms
(Peter
zum
Pfyle
und
Hans
zum
Ross)
,
Oppenheim
(Ubelgin
und
Martin
Giessener)
,
Frankfurt
(Johan
von
Umstadt
und
Peders
Hen)
,
Bingen
(Heinz
Becker
und
Heinrich
in
der
Schmiedgasse)
,
Bacharach
(Heinz
Becker
und
Philipp
zur
Eulen)
,
Wesel
(Clas
Becker
"
vff
der
Werssgassen"
),
Boppard
(Peter
Becker
in
der
Judengasse)
,
Koblenz
(Rule
von
Wetzfeller)
erneuern
ihre
alte
gemeinsame
Ordnung
folgendermaßen:
1)
Aufnahme
als
Bäckermeister
nur
für
ehelich
geborene
Leute,
die
ihre
Probe
mit
Erfolg
abgelegt
haben.
Sie
sollen
nach
den
örtlichen
Vorschriften
Brot
nach
Pfennig-
und
Hellerwert
backen
und
im
Haus
und
auf
dem
Markt
in
gleicher
Güte
verkaufen.
2)
Knechte
und
Mägde,
denen
der
Dienst
wegen
einer
Untat
verboten
worden
ist,
sollen
nirgends
in
Dienst
genommen
werden
und
kein
Knecht
als
Meister,
er
habe
denn
zuvor
den
Handel
an
Ort
und
Stelle
bereinigt.
Hält
ein
Meister
wissentlich
einen
solchen
Knecht
oder
Magd
in
seinem
Dienst,
hat
er
für
jede
Nacht
10
Schillinge
zu
zahlen.
3)
Knechte
und
Mägde
sollen
nur
von
Weihnachten
zu
Weihnachten
gedingt
werden;
geht
ein
Knecht
vor
dieser
Frist
ohne
Abmachung
mit
dem
Meister,
soll
er
nirgends
angenommen
werden.
4)
Wenn
ein
Meister
einem
andern
sein
Gesinde
abdingt,
soll
er
5
Pfund
Heller
Strafe
zahlen.
Wenn
ein
Knecht
außerhalb
des
Hauses
seines
Meisters
schläft,
soll
er
für
jede
Nacht
1
Pfund
Wachs
den
Meistern
zur
Strafe
geben,
im
Nichtzahlungsfall
der
Meister
das
Pfund
Wachs
reichen.
5)
Geht
ein
Meisterssohn
bei
einem
andern
Meister
in
Dienst,
soll
ihm
getreulich
geholfen
werden.
6)
Jeder
Lehrling
soll
von
ehrlichen
Eltern
stammen;
mit
Henkern,
Wasenmeistern
und
andern
unehrlichen
Leuten
soll
nicht
verkehrt
werden.
7)
Haltung
und
Kauf
von
Schweinen
ist
den
Meistern
nur
bedingungsweise
gestattet,
bei
einer
Strafe
von
5
Pfund
Heller.
8)
Die
"
Reder"
oder
Knechte
sollen
keine
Schweine
züchten
und
sich
eidlich
verpflichten,
des
Meisters
Gut
getreulich
zu
warten.
Lässt
ein
Knecht
oder
"
Reder"
von
des
Meisters
Gut
backen,
zahlt
der
Knecht
5
Schillinge
Strafe,
der
"
Reder"
10
Schillinge.
Ist
ein
"
Reder"
verheiratet
und
hält
seine
Frau
Gries
oder
Mehl
feil,
darf
er
nicht
im
Dienst
behalten
werden.
Die
nächste
gemeinsame
Tagung
soll
in
zehn
Jahren,
1523,
in
Mainz
stattfinden
und
Einladung
dazu
ein
Vierteljahr
zuvor
ergehen.
(8)
S.
der
genannten
Zünfte
(ausgenommen
Bacharach
und
Wesel,
die
kein
eigenes
Siegel
haben)
.
"
Geben
vnnd
bestediget
zu
Menntz
vff
sanct
Jorgen
des
heiligen
ritters
tag
[...]
funffthehenhundert
vnnd
drytzehenn"
.
Datierung:
23.04.1513
Formalbeschreibung (bei Urkunden):
Ausfertigung.
Perg.
Provenienz:
Bäckerzunft
Mainz
Bemerkungen:
Abgedruckt
in
den
Veröffentlichungen
der
Historischen
Kommission
der
Stadt
Frankfurt
a.M.,
Abt.
6,
Bd.
2,
S.
365-
369
(Frankfurt
a.M.
1914)
.
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Bestandsbeschreibung
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