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1. Urkunden
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U
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Cuntz Spieß und seine Ehefrau Gudichin vergleichen sich mit Herrn Johan Aldendorf, Kelner des Kloster auf St. Jakobsberg, als Vertreter von Abt (Herr Eberhart) und Konvent, vor Schultheiß (Clesen Auster) und Schöffen (Pfaffenhennen und Peter Spyß) von Ebersheim folgendermaßen:
Das Kloster verzichtet auf die heurige Gült (30 Malter Korn) und auf die versessene (21 Malter 1 1/ 2 Vierntzel Korn) und verleiht den Eheleuten und ihren Erben auf 20 Jahre die nachbenannten Güter, gegen 30 Malter Kornzins, fällig auf St. Jakobsberg oder zu Mainz zwischen Mariä Himmelfahrt und Geburt:
1) Im Feld gegen Mainz: 1 1/ 2 Morgen in dem "summer flore"; 3 Morgen daselbst; 4 Morgen an dem Olmerwege ("Ulmerwege"); 3 Morgen auf dem Olmer ("Ulmer") Wege an Olmer Markung; 1 1/ 2 Morgen "uff dem Hanrich"; 2 Morgen am Winternheimer Wege; 7 Morgen an dem "Rade wege"; 1 1/ 2 Morgen in dem "hindersten grunde"; 4 Morgen (Angewender) an dem "Drappen Sprunge"; 1 1/ 2 Morgen dabei, ziehen über den Bretzenheimer Wege; 2 Morgen daselbst; 3 1/ 2 Morgen in dem "hindersten grunde", stoßen auf den Bretzenheimer Wege; 3 Morgen in dem hintersten Grund, stoßen auf den Bretzenheimer Wege; 3 Morgen in dem hintersten Grund, an der Hechtsheimer ("Hexheymer") Markung (Angewender); 1 1/ 2 Morgen daselbst (Angewender); 2 Morgen in dem "mittelsten grunde"; 7 Morgen daselbst, stoßen auf die Mainzer Straße; 2 1/ 2 Morgen, ziehen über den Herrenpfad ("heren pfat"); 7 Morgen auf dem "Schollenbohel gen. uff dem Frieseberge"; 2 Morgen in dem "nechsten grunde", ziehen über den "heren pfat"; 1 Zweitel in dem nächsten Grund; 2 Morgen in dem nächsten Grund, ziehen über den Bretzenheimer Weg; 1 Zweitel unten an dem Dorf, stößt auf die "Mentzer hole".
2) Im andern Feld: 7 Morgen auf der "Mentzer holen unden an dem dorffe"; 3 Morgen "hervorwerthers", stoßend gegen den Anthonishof / Töngeshof ("sant Anthonius hoiffe"); 2 1/ 2 Morgen in dem nächsten Grund, stoßen auf die Mainzer Straße; 1 Zweitel in dem nächsten Grund; 2 Morgen in dem nächsten Grund, stoßen auf die Mainzer Straße; 2 1/ 2 Morgen an dem Mainzer Wege; 3 Morgen hinten an dem "Spyß", ziehen auf die Mainzer Straße; 1 1/ 2 Morgen (Angewender) in dem hintersten Grund; 4 Morgen in dem "mittelsten grunde uff der nydder straßen"; 1 Zweitel, stößt in die 4 Morgen mit dem "fersten ende"; 1 Zweitel auf dem Galgengrund; 3 Morgen, stoßen auf die Niederstraße ("nydder straß"); 4 Morgen unten an dem Galgen, oben an der Hechtsheimer Mark; 3 Morgen an dem langen Stein, an der Hechtsheimer Mark; 2 Morgen in dem "Kessel dale" an der Harxheimer Mark "unden an dem langen riche"; 3 1/ 2 Morgen, stoßen auch "uff die nydder strassen mit dem fersten ende"; 1 Zweitel in dem "Kessel dale", stößt "uff die nydder straß mit dem fersten enden"; 5 Morgen an den "Hechen"; 3 Morgen auf der Wiesen; 1 1/ 2 Morgen an der "Locksteygen"; 2 1/ 2 Morgen Weingarten (vormals Acker); 1 1/ 2 Morgen zu Holder; 7 Viertel, stoßen auf den Zornheimer Pfad; 1 Morgen "uff dem Dechen berge"; 1 1/ 2 Morgen auf dieser Seite des Zornheimer Pfads; 2 1/ 2 Morgen, stoßen in diese 1 1/ 2 Morgen; 1 Zweitel; 1 1/ 2 Morgen oben in der "Molen"; 2 Morgen oben an den "kirchen baumen"; 1 1/ 2 Morgen "heruberwerther"; 1 Zweitel "heruberwerther"; 2 Morgen (Angewender) daselbst; 7 Morgen "uff der Ulmer holen"; 1 1/ 2 Morgen; 2 Morgen hinter der Kirche.
(Angrenzer: Branderberger (Brandenberger); Junker Siffridt von Dienheim; Dietzen Heinrich; die Gralecken; Henseln; (Peder) Husman; Mainz: Der "bichter" zu St. Agnes, St. Alban, St. Anton, Die guten Leute [zu M.?], St. Emmeran ("Heymeram"), Heiliggrab, St. Jakob, Liebfrauen, St. Moritz, St. Peter, St. Stephan; Lotze Myele; die Jungfrauen von Marienkron ("MergenCronen"); Otten Peter; Konrad Roß; Jungfrau Jutte (zum Roße); Rotge(be); der Schmied ("Smyt"); Hans Schnider; Schollehen; das Widemgut, der Widemhof; Clas Wolenbeer; Andres Wolff).
Alljährlich sollen 4 Morgen gedüngt werden. Die Beständer sollen keinen Acker "zweyfruchtigen" noch auch "zwernet düngen"; wenn sie in einem Jahre mehr als 4 Morgen düngen, dürfen sie im nächsten Jahr nicht um diesen Überschuß weniger düngen. Instandhaltungsklausel; wäre aber an dem Hof zu bauen, an Wohnhaus, Ställen oder Scheuern, von der Gasse an bis "an die zweyten guppen", soll St. Jakob dazu das Holz und der Zimmerleute Lohn geben. Das dabei nicht verbrauchte Holz soll dem Hofmann gehören. Wollen aber die Beständer den andern Teil der Scheuer, der zum Garten zu steht, mit der "guppen" und "des schopsch uber der keltern gebruchen", so haben sie hier die alleinige Baupflicht.
Die Ulmen ("effen"), Nussbäume oder Weiden, die in Dorf oder Feld wachsen, sollen die Beständer hegen und schneiden, aber nicht ohne Zustimmung des Klosters abhauen.
Bei Nichteinhaltung dieser Bedigungen darf das Kloster den Hof vor Schultheiß und 2 Schöffen zu Ebersheim mit einem Viertel Wein und 17 Heller Gerichtsgeld aufholen. (Klausel auch für den Fall, dass das Gericht nicht vorhanden wäre). Den Beständern bleibt jedoch eine sechswöchige Frist, das Gut wieder an sich zu bringen. Veräußerung des Gutes ohne Zustimmung des Klosters ist untersagt. Etwa noch entfremdete Güter sollen die Eheleute bis nächsten Martinitag wieder an sich bringen.
Bei Aufgabe des Gutes vor Ablauf der Bestandszeit (durch Todesfall oder Krankheit) soll das Kloster den Beständern für jeden Morgen 5 Schilling Mainzer Währung als Arbeitsentgelt vergüten, ferner den gesäten Samen. Kommt eine Verlängerung des Bestands nicht zustande, haben die Beständer dem Kloster nach vorheriger Ankündigung ein Drittel der Ernte in eine Scheuer zu Ebersheim zu liefern, ehe sie das Ihrige angreifen.
S. Herr Johann Dernbach, Dekan zu St. Alban.
"Geben uff den ersten dinstag in der fasten der do was der achte dag des mandes genant der Mertze [...] dusent fierhundert siben und funfftzig."
Datierung:
08.03.1457
Formalbeschreibung (bei Urkunden):
Vorsignaturen:
Gr
Provenienz:


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Bestandsbeschreibung
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