Regest:
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Die Vögte, Schultheißen, Bürgermeister und Räte der Städte, Dörfer und Täler Freiburg im Breisgau, Colmar, Schlettstadt, Mülhausen, Oberehnheim, Neuenburg, Kaysersberg, Münster " in sant Gregoriental", Türckheim, Gebweiler " mit siner zugehörde", Rufach, Sulz, Thann, Masmünster, Senheim, Ensisheim, Rappoltsweiler, Ammersweiler, Kientzheim (" Conssheim"), Molsheim, Benfeld, Urbeis-Tal und Erstein gewähren ihren Meistern und gemeinen Zünften des Brotbäckerhandwerks, die von ihren Knechten sehr bedrängt werden, folgende Knechteordnung (die jedoch jederzeit von einem der genannten Orte oder Täler für den örtlichen Bereich ungültig erklärt werden kann): Bei Streitigkeiten zwischen einem Knecht und seinem Meister hat der Knecht beim örtlichen Zunftmeister oder - in Dörfern und Tälern, wo ein Zunftmeister nicht vorhanden ist - bei einem, der richtet, Recht zu erholen, soll jedoch zur Annahme des Spruches nicht gezwungen werden. Nimmt er den Spruch nicht an, so hat er sich an den zuständigen Vogt, Schultheißen oder Bürgermeister zu wenden, dessen Spruch entscheidet. Dem Knecht ist untersagt, seinem oder andern Meistern Knechte zu verbieten; auch dürfen die Knechte keine weitere Ordnung darüber hinaus beschließen. Bei Zuwiderhandlung zahlt jeder Knecht 10 fl., je zur Hälfte den Herrn der Stadt oder Meisterschaft, da er dient, und dem Brotbäckerhandwerk, und wird, solange er diese Buße nicht bezahlt hat, vom Handwerk ausgeschlossen; wer ihn haust, hoft oder unterhält - Meister oder Knecht -, verfällt in die gleiche Strafe. S. der ausstellenden Städte (auch auf Bitten der vorgenannten Täler und Dörfer).- Der Brief soll vom Bäckerhandwerk hier zu Colmar verwahrt werden.- " Der geben ist uff den nehsten samstag vor sant Jocobs tag des heiligen zwölffbotten a.d. M°CCCC°XIIII."
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