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1.
Urkunden
Bestand:
Urkundenbestand « Einzelne Bestände über + erreichbar!
Bestandssignatur:
U
Klassifikation:
Urkunden (ohne Fotos) « Urkundenbestand
Zu_den_Bestandsangaben:
98220
SIGNATUR:
U / 1595 Februar 15
Regest:
1595.02.15
Heiratsvertrag
zwischen
Eberhart
von
"
Maulweil"
gen.
Meüchen,
Sohn
der
verstorbenen
Eheleute
Dietrich
von
Maulweil
gen.
Meüchen
und
Elisabeth
geb.
Schütz
von
Holzhausen,
und
der
Jungfrau
Agnes
geb.
von
Merlau,
Tochter
der
verstorbenen
Eheleute
Johann
von
Merlau
und
Anna
geb.
von
Merlau,
geschlossen
durch
die
Unterhändler
1)
auf
seiten
des
Bräutigams:
Johann
Wilhelm
und
Johann
Kun,
beide
Schützen
von
Holzhausen,
Hans
Heinrich
von
Maulweil
gen.
Meüch,
und
Konrad
Eberhart
Stimmel
("
Stymmel"
),
gräflich
Nassauischen
Hofmeister
zu
Weilburg,
2)
auf
seiten
der
Braut
Vinzenz
vom
Hoff
gen.
Boll
und
Georg
Zant
von
Merl
("
Mörle"
),
Erbvogt
im
Hamm
("
Ham"
)
beide
gräfl.
Wiedische
Amtleute
zu
Dierdorf
und
Kunkel,
Johann
Knoblauch
zu
Hatzbach
und
Daniel
von
Merlau.
1)
Eheversprechen.
2)
Mitgift
der
Braut
(Heiratsgeld
und
Ehesteuer)
1200
fl.
(zu
je
26
Albus)
und
die
übliche
Aussteuer
an
Kleidung
und
Kleinodien.
Dagegen
gibt
der
Bräutigam
eine
goldene
Kette
oder
Kleinodien
nach
geschehenem
Beischlaf.
3)
Der
Bräutigam
gibt
zu
Widerlegung
als
Wittum
1200
fl.
mit
60
fl.
Jahrespension,
versichert
auf
seine
freiledigen
Güter
zu
Möhrenberg,
die
er
teils
von
seinem
verstorbenen
Vetter
Philipp
Schütz
von
Holzhausen,
teils
sonst
von
seinen
Vettern
erkauft
hat
(Haus
und
Hof
mit
Zubehör)
,
die
er
unter
Graf
Wilhelm
zu
Nassau,
Saarbrücken
und
Saarwerden
zu
Möhrenberg
liegen
hat.
4)
Das
Heiratsgeld
soll
auf
Zinsen
angelegt
werden.
5)
Zur
Morgengabe
nach
geschehenem
Beischlaf
gibt
der
Mann
100
fl.
(zu
je
27
Albus)
oder
eine
Verschreibung
auf
seine
freieigene
Wiese
bei
Allendorf
in
der
Herrschaft
Möhrenberg,
woraus
jährlich
8
fl.
Zins
fließen,
doch
mit
Vorbehalt
der
Ablösung.
6)
Falls
sich
die
Frau
nach
dem
Tode
des
Mannes
zum
zweiten
Mal
verheiraten
würde,
hätte
sie
ihr
Wittum
an
ihre
etwaigen
Kinder
aus
erster
Ehe
abzutreten.
7)
Falls
sie
aber
Witwe
bliebe,
soll
sie
ihr
Wittum
genießen,
die
Kinder
aufziehen
und
den
Vormündern
jährlich
darüber
Abrechnung
geben.
8)
Im
Fall
der
Kinderlosigkeit
soll
sie
ihr
Wittum
ungeschmälert
genießen.
9)
Kindern
aus
späteren
Ehen
soll
ihr
väterliches
und
mütterliches
Erbteil
vorbehalten
bleiben.
10)
Sollte
sie
vor
dem
Mann
sterben,
soll
er
ihr
Heiratsgut
zeitlebens
genießen.
11)
Nachdem
der
Bräutigam
auch
im
Fürstentum
Berg
begütert
ist,
dort
aber
Kinder
aus
zweiter
Ehe,
also
seiner
jetzigen
neuen
Ehe,
an
Erbgütern
nichts
zu
erwarten
haben,
sollen
die
aus
dieser
Ehe
zu
erwartenden
Kinder
dafür
in
der
Herrschaft
Möhrenberg
entschädigt
werden.
12)
Falls
die
Ehe
kinderlos
bliebe,
soll
das
beiderseitige
Gut
zurückgehen;
von
dem
in
der
Ehe
erworbenen
Gut
sollen
zwei
Drittel
an
des
Mannes
Erben,
ein
Drittel
an
der
Frau
Erben
fallen.
13)
Ausgenommen
150
fl.,
die
der
Bräutigam
seit
Einleitung
der
Eheverhandlungen
an
Erbgütern
aufgewendet
hat,
haftet
kein
Teil
für
die
Schulden
des
andern;
gemeinschaftliche
Haftung
besteht
nur
für
die
zu
gemeinsamem
Nutzen
gemachten
Ausgaben.
14)
Für
den
Fall,
dass
eines
von
beiden
vor
der
Trauung
mit
Tod
abginge,
wird
dieser
Heiratsvertrag
kraftlos.
Von
diesem
Vertrag
werden
zwei
gleichlautende
Originale
gefertigt.
"
Actum
den
funffzehenden
Februarii
im
jar
[...]
ein
tausent
fünffhundert
vnd
im
fünff
vnd
neünzigsten
jahren"
.
(10)
S.
und
Unterschriften
der
Unterhändler
und
der
Verlobten.
Datierung:
15.02.1595
Formalbeschreibung (bei Urkunden):
Ausfertigung.
Perg.
Sämtliche
Siegel
abgeschnitten.
Vorsignaturen:
Slg. Heerdt
Bemerkungen:
1934
an
Fräulein
Jacoba
Rössler,
Schloß
Neuweier-
Baden,
zurückgegeben.
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Bestandsbeschreibung
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